Änderungen beim Krankengeldanspruch bei Alters-Teilrenten ab 01.01.2027

Nach dem am 29.07.2026 verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) wird der Anspruch auf Krankengeld ab dem 01.01.2027 neu geregelt.

Künftig besteht kein Anspruch auf Krankengeld mehr, wenn eine Altersrente als Teilrente mehr als zwei Drittel der entsprechenden Vollrente beträgt.

Besonders betroffen sind Rentnerinnen und Rentner, die eine Alters-Teilrente von beispielsweise 99,99 % beziehen und daneben weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Bei einer solchen Teilrente entfällt ab dem 01.01.2027 grundsätzlich der Anspruch auf Krankengeld aus der Beschäftigung.

Die Neuregelung erfasst nach ihrem Wortlaut auch Teilrenten, die bereits vor dem 01.01.2027 bezogen wurden. Eine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für bereits laufende Krankengeldfälle ist nicht vorgesehen. Insbesondere bei einem Krankengeldbezug, der über den Jahreswechsel 2026/2027 hinaus andauert, sollte deshalb frühzeitig eine schriftliche Klärung mit der zuständigen Krankenkasse erfolgen.

Die Änderung betrifft insbesondere sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die neben ihrer Beschäftigung eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente beziehen.

Auch Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und deren Mitgliedschaft einen Anspruch auf Krankengeld umfasst, können von der Neuregelung betroffen sein.

Zu beachten ist, dass der neue Ausschluss ausschließlich den Krankengeldanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse betrifft. Die arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wird dadurch grundsätzlich nicht aufgehoben. Für die Dauer der Entgeltfortzahlung gelten weiterhin die arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Auswirkungen auf die Krankenversicherungsbeiträge

Für das Arbeitsentgelt von Mitgliedern, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % anstelle des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 %. Hinzu kommt weiterhin der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen sich durch die Neuregelung ab dem 01.01.2027 der Krankenversicherungsstatus hinsichtlich des Krankengeldanspruchs ändert, sollten ihren Arbeitgeber beziehungsweise die zuständige Personal- oder Entgeltabrechnungsstelle frühzeitig informieren. Gegebenenfalls ist eine entsprechende Meldung beziehungsweise Beitragsänderung gegenüber der Krankenkasse erforderlich.

Kategorie: Rente