Inflationsausgleichsprämie (IAP) – keine Anrechnung als Einkommen auf Renten wegen Todes

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000,00 EUR nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Diese Beihilfen und Unterstützungen sind beitragsfrei in der Sozialversicherung. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Damit sind sie bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (Witwenrente, Witwerrente etc.) nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Kategorie: Rente